Im Übrigen vermag der Einwand des Beschuldigten, E.________ hätte bei 3g Kokain pro Woche häufiger zu ihm kommen müssen, nicht zu überzeugen. Dies würde bedeuten, E.________ hätte jede Woche gleich viel Kokain gekauft. Dies behauptete jedoch weder der Beschuldigte noch E.________. E.________ erklärte denn auch nie, jeweils nur ein Minigrip zu 0.8g gekauft zu haben. Schliesslich sind zwischen dem Beschuldigten und E.________ in den letzten Monaten rege telefonische Kontakte aktenkundig, wobei auch nach Angaben von E.________ die Kontakte für den Kokainkauf jeweils per Telefon stattgefunden hätten (pag. 134, Z. 62 f.).