16 von 0.8g. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 497 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung) ist folglich davon auszugehen, dass E.________ von der angegebenen Menge die Portionierungen unterschied und die bezogene wöchentliche Durchschnittsmenge schätzte. Mit Blick auf seine differenzierten Angaben, der nach eigenen Angaben weder zu hoch noch zu tief geschätzten Menge sowie dem Umstand, dass auch E.________ als Drogenkonsument kaum eine zu hohe Menge angegeben hätte, kann nach Ansicht der Kammer auf die von E.____