133, Z. 41 f.). Seine Aussagen waren überlegt und er gab unter Berücksichtigung der obgenannten Faktoren eine durchschnittliche wöchentliche Menge in Gramm an. Zwar passen die Portionierungen von 0.8g nicht exakt in die geschätzten 3g pro Woche. E.________ wurde jedoch nicht gefragt, wie viel Kokain er beim Beschuldigten jeweils pro Bezug kaufte. Er gab vielmehr an, nicht jede Woche gleich viel Kokain gekauft zu haben, was vom Beschuldigten denn auch bestätigt wurde. Die von E.________ angegebenen wöchentlichen 3g Kokain stellen folglich eine über die ganze Deliktsdauer geschätzte Durchschnittsmenge dar.