_ habe ca. 2g Kokain pro Woche – bzw. zwei Portionen zu 0.8g, d.h. 1.6g Kokain pro Woche, bei ihm gekauft. Bei 3g in der Woche hätte dieser mehr vorbeikommen müssen (pag. 449, Z. 28 f.). E.________ wurde am 21. Juli 2016 zu den Kokainkäufen befragt. Dabei erkannte er den Beschuldigten eindeutig als Verkäufer wieder (pag. 133, Z. 31). Er führte aus, ca. von Anfang November 2015 bis April 2016 beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (pag. 133, Z. 34 ff.). Pro Woche habe er 3g Kokain gekauft. Er habe nicht wöchentlich Kokain beim Beschuldigten gekauft, aber im Schnitt seien es 3g pro Woche gewesen (pag. 133, Z. 41 f.).