7.4 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte D.________ nach dem 7. Oktober 2015 und bis April 2016 in seiner Wohnung in C.________ monatlich rund 10g Kokaingemisch verkaufte. Insgesamt ist damit – während rund sechs Monaten – von einer verkauften Menge von 60g Kokaingemisch bzw. aufgrund des für die Kammer geltenden Verschlechterungsverbots von 58g Kokaingemisch, ausmachend 17.4g reines Kokain, auszugehen.