Dies würde bei insgesamt 60g verkauftem Kokaingemisch grundsätzlich einer reinen Menge von 24g entsprechen. Die Kammer hat jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten, weshalb sie vorliegend auf die Feststellungen der Vorinstanz zur Kokainmenge gebunden ist und damit keine Verurteilung für den Verkauf von insgesamt 24g reinem Kokain an D.________ erfolgen darf (vgl. zur rechtlichen Würdigung Ziff. III hiernach). 7.4 Erstellter Sachverhalt