Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Kokain in der Regel nicht geraucht wird (wobei diesbezüglich vom Kokainbasewert auszugehen wäre), erachtet die Kammer das Abstellen auf das Kokainhydrochlorid als angemessen (dies entspricht denn auch den Analysen der sichergestellten Kokainmengen durch das IRM). Gestützt auf die Betäubungsmittelstatistik der SGRM aus dem Jahr 2016 wäre beim vom Beschuldigten veräusserten Kokain folglich von einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 40% auszugehen (unteres Quartil, Mengenbereich <1 – 10g). Dies würde bei insgesamt 60g verkauftem Kokaingemisch grundsätzlich einer reinen Menge von 24g entsprechen.