Zur Frage, ob auf die Base oder das Hydrochlorid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht jedoch nie geäussert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Kokain in der Regel nicht geraucht wird (wobei diesbezüglich vom Kokainbasewert auszugehen wäre), erachtet die Kammer das Abstellen auf das Kokainhydrochlorid als angemessen (dies entspricht denn auch den Analysen der sichergestellten Kokainmengen durch das IRM).