144, Z. 49 f.; vgl. auch E.________ pag. 133, Z. 51) und E.________ als mit Kokain von anderen Verkäufern vergleichbar (pag. 135, Z. 115). Es darf mithin davon ausgegangen werden, dass das vom Beschuldigten verkaufte Kokain mindestens von mittlerer Qualität war. Das Bundesgericht hat im Gegensatz zum Heroin, wo zur Bestimmung des Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge des reinen Wirkstoffes vom Heroinhydrochlorid ausgegangen wird (vgl. BGE 109 IV 143), keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form beim Kokain für die Bestimmung des Reinheitsgrades auszugehen ist.