19 BetmG). Die Vorinstanz stellte demgegenüber pauschal auf einen Reinheitsgrad von 30% ab, ohne dies konkret zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass sie sich hierfür auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) stützte, welche die Annahme eines Reinheitsgrades von 30% empfiehlt, wenn keine Analyse des IRM vorliegt (S. 26). Der ent-