Zum Reinheitsgrad des Kokaingemischs Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Drogen – von welchen keine Analyse vorliegt – von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Zur Beurteilung der mittleren Qualität wird praxisgemäss auf die ermittelten Durchschnittswerte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abgestellt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 188 zu Art. 19 BetmG).