fand am 1. Mai 2016 statt. Im April 2016 kamen zudem noch 12 Telefongespräche zustande (vgl. pag. 82). Der von der Vorinstanz angenommene Deliktszeitraum bis April 2016 ist mithin nicht zu beanstanden. In dubio ist von einem Deliktszeitraum von sechs Monaten auszugehen. Gestützt auf diese Ausführungen geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte D.________ zwischen dem 7. Oktober 2015 und Ende April 2016 monatlich 10 bis 15g Kokain, insgesamt ausmachend ca. 60g Kokaingemisch, verkaufte. 7.3 Zum Reinheitsgrad des Kokaingemischs Gemäss