Weil D.________ den Beschuldigten erst nach seinem Unfall vom 7. Oktober 2015 kennen lernte, kann der Bezugsbeginn nicht auf den Tag genau ermittelt werden. Der erste Kauf fand jedoch nach dem Unfall vom 7. Oktober 2015 statt. Der Deliktszeitraum bis April 2016 ist ferner zu bestätigen. Denn die Behauptung des Beschuldigten, D.________ habe sich ab März 2016 nicht mehr bei ihm gemeldet (pag. 122, Z. 171 f.), ist gestützt auf die Auswertung seiner Mobiltelefone offenkundig falsch. Das letzte Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und D.________ fand am 1. Mai 2016 statt.