In der Einvernahme vom 14. Juni 2017 korrigierte D.________ den Deliktszeitraum (pag. 322, Z. 110 ff.; pag. 323, Z. 165 f.). Gestützt auf diese Aussagen wurde der Deliktszeitraum in der Anklageschrift um vier Monate – Beginn am 7. Oktober 2015 – gekürzt. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass D.________ die Korrektur des Deliktszeitraums mit seinem Unfall vom 7. Oktober 2015 in Verbindung bringen konnte (pag. 323, Z. 165 ff.), nicht zu beanstanden. Weil D.________ den Beschuldigten erst nach seinem Unfall vom 7. Oktober 2015 kennen lernte, kann der Bezugsbeginn nicht auf den Tag genau ermittelt werden.