Er hatte folglich genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, um im angeklagten Zeitraum seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Mit der Lohnpfändung erst per März 2016 lassen sich im Übrigen auch die für die letzten neun Käufe beim Beschuldigten angehäuften Schulden gut erklären (vgl. entsprechende Aussagen von D.________, pag. 325, Z. 234 f.). Zum Zeitraum der Drogenkäufe gab D.________ anfänglich an, es sei schon «es Ziitli här». Vielleicht seit einem Jahr, d.h. so ab Juni 2015 bis Ende April 2016. Er wisse es jedoch nicht mehr genau (pag. 567, Z. 100 f.; pag. 144, Z. 27 ff.). In der Einvernahme vom 14. Juni 2017 korrigierte D.__