13 auch nicht davon auszugehen, dass D.________ nicht über ausreichend Geld verfügte, um die entsprechende Menge Kokain beim Beschuldigten zu kaufen. Die Pfändung seines Einkommens wurde erst am 11. März 2016 verfügt (pag. 329). Zuvor erhielt D.________ den vollen Lohn (pag. 325, Z. 222 f.). Er hatte folglich genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, um im angeklagten Zeitraum seinen Drogenkonsum zu finanzieren.