_ machte glaubhafte Aussagen zur beim Beschuldigten gekauften Menge Kokain – die Menge bestritt er schliesslich auch in seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 nicht mehr. Die Kammer hat keinen Grund an den differenzierten Angaben von D.________ – er habe monatlich 10 bis 15g Kokain beim Beschuldigten gekauft – zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als auch die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten für einen (zumindest in den letzten Monaten) äusserst regen Telefonkontakt zwischen dem Beschuldigten und D.________ sprechen. D.________ gab diesbezüglich an, die Kokainverkäufe hätten stattgefunden, nachdem er den Beschuldigten angerufen und gefragt habe, ob er zu Hause sei.