322, Z. 119; pag. 323, Z. 146) schliesslich doch, er wisse es zwar nicht genau, aber «es ist etwa so viel [10 bis 15g pro Monat] gewesen ja. Es ist zu viel, das ist klar. Und es hat mir geschadet» (pag. 325, Z. 212 f.). Nach Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und von D.________ ist nach Ansicht der Kammer auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben von D.________ in seinen ersten beiden Einvernahmen (1. und 8. Juli 2016 abzustellen). D.________ machte glaubhafte Aussagen zur beim Beschuldigten gekauften Menge Kokain – die Menge bestritt er schliesslich auch in seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 nicht mehr.