12 D.________ hatte folglich bei zu hohen Mengenangaben sehr wohl negative Konsequenzen zu befürchten. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass Drogenabnehmer üblicherweise versuchen, die gekaufte Menge Drogen eher tief zu halten. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, warum D.________ aufgrund eines Termins mit seiner Tochter oder wegen der angeblich angedrohten Untersuchungshaft zu Unrecht höhere Mengen Kokain angegeben hätte. Auch die Beschreibungen von D.________ zum «blondhaarigen Fräulein», das bei der Einvernahme dabei gewesen sei (pag.