Er erwähnte diesen Umstand gegenüber der Polizei auch nicht. Die Behauptung, die Polizei habe ihm gesagt, er könne seine Tochter nicht abholen, sonst würden sie ihn in Untersuchungshaft nehmen (pag. 320, Z. 51 ff.), ist zudem abstrus und keine logische Erklärung für die angeblich zu hohe Mengenangabe. Denn D.________ riskierte mit zu hohen Angaben an gekauftem Kokain eher, in Untersuchungshaft zu gelangen, zumal bei hohen Mengen Kokain davon ausgegangen werden muss, es habe nicht nur zum eigenen Konsum gedient.