321, Z. 67). Die widersprüchlichen und vagen Aussagen von D.________ sind bezeichnend und lassen sich gut mit der Einflussnahme des Beschuldigten erklären. Auch die vorgebrachte Begründung für die angeblich zu hohe Mengenangabe (D.________ habe seine Tochter abholen müssen, pag. 320, Z. 40 f.) ist unglaubhaft. D.________ konnte nicht erklären, wieso er seine Tochter trotz der nur wenige Tage zum Voraus vereinbarten Einvernahme um die fragliche Zeit während der nur 40-minütigen Befragung (09.00 bis 09.40 Uhr, vgl. pag. 143 ff.) so dringend hätte abholen müssen. Er erwähnte diesen Umstand gegenüber der Polizei auch nicht.