Der Beschuldigte versuchte folglich, die direkte Beeinflussung des Belastungszeugen zu verharmlosen. Den erwähnten Kontakt mit dem Beschuldigten stritt D.________ anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2017 zuerst ab (pag. 320, Z. 48). Auf Nachfrage erklärte er, es nicht mehr zu wissen (pag. 321, Z. 57). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen des Beschuldigten antwortete D.________ slalomartig: «Ich weiss es nicht, ob ich mit ihm geredet habe. Ich habe aber mit ihm kein Kontakt gehabt. Vielleicht habe ich es ihm ja schon erzählt » (pag. 321, Z. 61 f.). Daraufhin wollte er nicht mehr wissen, ob er mit dem Beschuldigten gesprochen hatte (pag. 321, Z. 67).