131, Z. 105 ff.; vgl. pag. 313). Damit erfolgten die Relativierungen der Aussagen von D.________ offensichtlich auf direkte Einflussnahme des Beschuldigten. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zur fraglichen Kontaktaufnahme widersprüchlich aussagte. Während er im Untersuchungsverfahren noch behauptete, mit D.________ telefoniert zu haben (pag. 131, Z. 105 ff.; pag. 313), erklärte er oberinstanzlich, er habe ihn zufällig getroffen und bei dieser Gelegenheit auf seine Aussagen angesprochen (pag. 578, Z. 11 f.). Der Beschuldigte versuchte folglich, die direkte Beeinflussung des Belastungszeugen zu verharmlosen.