Ich weiss nicht genau, ob es dann tatsächlich jeweils 1 Gramm Kokain war» (pag. 145, Z. 77 f.). Zusammengefasst kann folglich auf die glaubhaften ersten Angaben von D.________ abgestellt werden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2017 relativierte D.________ seine Aussagen zum Kokainkauf beim Beschuldigten. Diese Einvernahme fand allerdings auf Antrag der Verteidigung statt, weil der Beschuldigte mit D.________ telefoniert und ihn auf dessen Aussagen angesprochen habe. D.________ habe daraufhin erwidert, er habe diese Aussagen nur gemacht, weil er möglichst schnell von der Befragung habe weggehen wollen, um seine Tochter abzuholen (pag. 131, Z. 105 ff.;