11 pag. 146, Z. 152 ff.). Die Mengen wurden D.________ denn auch nicht – wie von der Verteidigung und ihm selbst später behauptet (vgl. pag. 322, Z. 94 ff.) – vorgehalten. Vielmehr lässt sich den ersten beiden Befragungen entnehmen, dass D.________ die fraglichen Mengen von sich aus ins Spiel brachte. D.________ ging auch nicht ohne weiteres davon aus, dass es sich bei einem Minigrip um exakt 1 Gramm Kokain gehandelt hätte. Diesbezüglich erklärte er: «Das Kokain war in einem ‚Säckli‘. Wir haben einfach immer von ‚einem‘ gesprochen. Ich weiss nicht genau, ob es dann tatsächlich jeweils 1 Gramm Kokain war» (pag.