Auf Frage, ob diese Angabe eher tief oder eher hoch geschätzt sei, fügte D.________ an: «Die 10 bis 15 Gramm passen. Es war manchmal mehr, manchmal weniger. Aber diese Angaben treffen etwa zu» (pag. 144, Z. 42 f.). Die errechnete Gesamtmenge von 110 bis 135g Kokain bestätigte D.________ erneut (pag. 146, Z. 155 f.). Die obigen Angaben von D.________ zu den beim Beschuldigten gekauften Mengen Kokain sind differenziert. Er setzte sich sowohl mit der unterschiedlichen Häufigkeit der wöchentlichen Käufe als auch mit der Korrektheit seiner Schätzung einlässlich auseinander. Er bestätigte wiederholt, monatlich ca. 10 bis 15g Kokain beim Beschuldigten gekauft zu haben.