449, Z. 18 f.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung waren die Aussagen des Beschuldigten folglich weder widerspruchsfrei noch stringent. Er sagte nicht nur zur an D.________ verkauften Menge Kokain, sondern auch zum Deliktszeitraum unterschiedlich aus. Demgegenüber sagte D.________ in der Einvernahme vom 1. Juli 2016 (als beschuldigte Person im Verfahren O 16 7028) und vom 8. Juli 2016 nachvollziehbar, überlegt und widerspruchsfrei aus: D.________ erklärte, früher Kokain konsumiert zu haben. Seit ca. drei oder vier Monaten (ca. April 2016) konsumiere er jedoch nicht mehr. Er habe wöchentlich Kokain konsumiert. Die Menge könne er jedoch nicht genau beziffern.