10 der von D.________ gemachten Aussagen, ohne jedoch eine konkrete Menge anzugeben (pag. 449, Z. 19 ff.; pag. 578, Z. 10 ff.). Auch zum Deliktszeitraum machte der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen. Anfänglich sprach er von Dezember 2015 bis Ende März 2016 (pag. 122, Z. 167 ff.). Dann erklärte er, die Verkäufe hätten sicherlich nicht ab Juni 2015 stattgefunden (pag. 131, Z. 109). Schliesslich räumte er ein, die Angabe von D.________, er habe ab Oktober 2015 Kokain von ihm gekauft, könne stimmen (pag. 449, Z. 18 f.).