Dazu kämen neun weitere Verkäufe, für welche D.________ Schulden in der Höhe von CHF 900.00 bei ihm gemacht habe (pag. 122, Z. 167 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. März 2017 sprach der Beschuldigte allerdings nur noch von maximal 10 bis 15g – der Rest müsse D.________ geklaut haben (pag. 131, Z. 113). Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschuldigte sodann auf generelles Bestreiten