7. Zum Verkauf von insgesamt ca. 70-105g Kokaingemisch an D.________ 7.1 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, in seiner Wohnung in C.________ mehrmals Kokain an D.________ verkauft zu haben (zum Preis von CHF 100.00 pro 0.8g). Bestritten ist allerdings sowohl der Zeitraum des Verkaufs – gemäss dem Beschuldigten habe er D.________ von Dezember 2015 bis Ende März 2016 Kokain verkauft – sowie die verkaufte Drogenmenge. Der Beschuldigte gibt oberinstanzlich an, D.________ lediglich 19 Mal 0.8g, insgesamt ausmachend 15.2g Kokaingemisch, verkauft zu haben.