sowie der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM vom 25. September 2017 (pag. 394 f.). Auch hier wird auf eine Zusammenfassung verzichtet und soweit vorhanden auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 488 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung) und die amtliche Akten verwiesen.