8 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche Bezug. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 15. Juni 2018 – soweit im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen – unter Ziff. 1.2 ff. Folgendes zur Last gelegt (pag. 415 f.): 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz