466 f.). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen bleiben damit die Schuldsprüche wegen den Vergehen gegen das BetmG in drei Fällen (Ziff. I.1.2.1, I.1.2.2 und I.1.2.3 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 464) inkl. Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Verfügungen Ziff. III.3 betreffend Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (Asservat-Nr. 201), Ziff. III.6 und Ziff. III.7 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 466 f.). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art.