4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 25. März 2019 nur in Teilen an (vgl. Ausführungen Ziff. 2 hiervor). Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vom Beschuldigten nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Vergehen gegen das BetmG nach Ziff. I.1.1., Ziff. I.1.3. und Ziff. I.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 464). Ebenfalls nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen der Übertretung gegen das BetmG (Ziff. I.2, pag. 464)