7 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1 Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy inkl. Ladegerät und die drei SIM- Karten(Halter) sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). Die beschlagnahmten CHF 10.00 und EUR 50.00 seien zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).