und er sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g BetmG, Art. 4 Abs. 1 Bst. c und d, 5 Abs. 1 Bst. c und d, 8 Abs. 1, 25 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG sowie Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 79 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).