VI. Das Honorar der amtlichen Verteitigung [recte: Verteidigung] für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen. Demgegenüber stellte Staatsanwältin G.________ für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 583 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 5. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen