2. Kauf an einem unbekannten Ort und Verkauf in der Zeit vom November 2015 bis Ende April 2016 von ca. 1.6 g Kokaingemisch pro Woche insgesamt ca. 41.6 g Kokaingemisch an E.________ (ausmachend 12.48 g reines Kokain) und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu 180 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 10.-, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie unter Anrechnung von 79 Tagen ausgestandener Polizeihaft; 2. zu den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. V. Es sei A.________ das Mobiltelefon inkl. Ladegerät (Ass-Nr. 201) nach Eintritt der Rechtskraft auszuhändigen.