Ill. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Aufbewahren von 11 g Kokaingemisch (ausmachend 9.7 g reines Kokain) am 16.11.2017 in C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. IV. A.________ sei hingegen schuldig zu erklären des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, begangen durch: 1. Kauf an einem unbekannten Ort und Verkauf in der Zeit von Ende Dezember 2015 bis Ende März 2016 in C.________ insgesamt 15.2 g Kokaingemisch an D.________ (ausmachend 4.5 g reines Kokain);