Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte zur Person und Sache befragt (pag. 574 ff.). Die Einvernahme wurde zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung auf Tonband aufgenommen (Art. 76 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; vgl. USB-Stick pag. 588). Daher beschloss die Kammer, auf das Verlesen und die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls zu verzichten (Art. 78 Abs. 5bis StPO, pag. 573). Der Vorsitzende gab den Parteien zu Beginn der Berufungsverhandlung ferner bekannt, dass die Vor-instanz über einige Asservate noch nicht verfügt habe (pag. 573).