522 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. April 2019 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 531 f.). Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 wurde das mündliche Verfahren angeordnet und der Termin für die oberinstanzliche Berufungsverhandlung auf den 10. Dezember 2019 festgesetzt (pag. 533 f.). Die Parteien wurden gleichentags zur Verhandlung vorgeladen (pag. 535 f.). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwältin B.________, dass Rechtsanwältin F.__