I.1.2.2) sei der Beschuldigte schuldig zu erklären. Gestützt auf die Schuldsprüche sei er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1‘800.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Polizeihaft im Umfang von 78 Tagen [recte: 79 Tagen] zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. In Bezug auf Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Dispositivs werde beantragt, dem Beschuldigten das Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (Asservat- Nr. 201) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszuhändigen (pag. 522 ff.).