I.1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs, die Art der Sanktion sowie deren Bemessung und auf die Nebenfolgen gemäss Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (Einziehung von Gegenständen zur Vernichtung). Sie beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Aufbewahren von 11g Kokaingemisch (ausmachend 9.7g reines Kokain) angeblich begangen am 16. November 2017 in C.________ (Ziff. I.1.2.3) freizusprechen.