5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3‘790.00 wird in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00, in der Höhe von CHF 3‘590.00 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten von CHF 15‘792.00 bzw. CHF 15‘192.00 verwendet. 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).