4. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 15‘192.00. II. [amtliche Entschädigung] III. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Die beschlagnahmten Waffen und waffenähnlichen Gegenstände (1 Teleskop Schlagrute und 2 Schmetterlingsmesser, 1 Baseballschläger rot/schwarz, 1 Baseballschläger Alu (Ass.-Nr. 626, Ass.-Nr. 611, Ass.-Nrn. 8, 106 und 301) werden zu Handen des Waffenbüros der Kantonspolizei eingezogen.