_ nicht geltend gemacht, so dass von einem Verzicht auf die Nachzahlung der Differenz auszugehen ist. Der Beschuldigte ist somit einzig verpflichtet, dem Kanton Bern die seinem amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).