Da das Honorar in einem vergleichsweise tiefen Bereich liegt und bereits ausbezahlt wurde, wird jedoch aus Billigkeitsgründen auf eine entsprechende Korrektur verzichtet. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss der eingereichten und angemessen erscheinenden Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 15. August 2019 bestimmt (pag. 18 272 f.). Ein volles Honorar wird von Rechtsanwalt B.________ nicht geltend gemacht, so dass von einem Verzicht auf die Nachzahlung der Differenz auszugehen ist.