20. Amtliche Entschädigung der Verteidigung Das von der Vorinstanz zugesprochene Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ vor erster Instanz wird bestätigt, inklusive Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat zwar übersehen, dass Rechtsanwalt B.________ nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Da das Honorar in einem vergleichsweise tiefen Bereich liegt und bereits ausbezahlt wurde, wird jedoch aus Billigkeitsgründen auf eine entsprechende Korrektur verzichtet.