Die erstinstanzlichen Schuldsprüche werden bestätigt. Der Beschuldigte hat somit die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘900.00 zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3‘000.00 bestimmt und dem unterliegenden Beschuldigten/Berufungsführer zur Bezahlung auferlegt.