15 Eine unbedingte Strafe erscheint nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die gesetzlich vermutete gute Prognose lässt sich nicht widerlegen bzw. es fehlt eine Schlechtprognose. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben. Den Vorstrafen des Beschuldigten trägt die Kammer – wie bereits die Vorinstanz - mit einer leicht erhöhten Dauer der der Probezeit von drei Jahren Rechnung. V. Kosten und Entschädigung